Anzeige. 18+. Der Prozentsatz ist eine Werbeaussage des Betreibers vom 27.10.2026 und wird hier weder nachgerechnet noch zugesichert. Bedingungen, Deckel und Fristen stehen beim Anbieter, der über keine deutsche Erlaubnis verfügt. Glücksspiel kann abhängig machen.
Ob dieses Automatenspiel bei einem Angebot um Geld bedient werden darf, entscheidet sich nicht am Spielfenster, sondern an einer Liste. Der Weg dorthin ist immer derselbe: Impressum öffnen, den Namen der Gesellschaft herausschreiben, diesen Namen in der behördlichen Liste der erlaubten Anbieter suchen. Die Marke hilft dabei nicht, weil Markenname und Gesellschaft häufig auseinanderfallen – und nur die Gesellschaft trägt die Erlaubnis.
Warum die Marke nichts beweist
Fast jede fehlgeschlagene Prüfung scheitert an derselben Stelle: Es wird nach dem Namen gesucht, der auf der Seite groß oben steht. Dieser Name ist aber eine Marke, und Marken tragen keine Erlaubnis.
Erlaubt wird eine Gesellschaft, also eine juristische Person mit Firmennamen und Rechtsform. Eine Gesellschaft kann mehrere Marken führen, eine Marke kann im Laufe der Zeit zu verschiedenen Gesellschaften gehören, und sehr ähnlich klingende Marken können völlig verschiedene Gesellschaften hinter sich haben. Deshalb ist die Marke als Suchbegriff untauglich.
Hinzu kommt ein praktisches Problem: Wer nach der Marke sucht und sie nicht findet, schließt häufig auf ein fehlendes Angebot, obwohl die zugehörige Gesellschaft sehr wohl geführt wird. Umgekehrt führt ein zufälliger Treffer bei einem ähnlichen Markennamen zu falscher Sicherheit.
Der Umweg über das Impressum kostet eine Minute und beseitigt beide Fehler. Alles Weitere auf dieser Seite setzt voraus, dass dieser Schritt gemacht wurde.
Im Impressum steht der Name, auf den es ankommt: die Gesellschaft, nicht die Marke über dem Eingang.
Schritt eins: das Impressum und was dort stehen muss
Betreiberangaben gehören zu jedem gewerblichen Angebot und stehen üblicherweise am Fuß der Seite, gelegentlich hinter einem Menü mit rechtlichen Hinweisen. Gesucht wird nicht der Support-Kontakt, sondern die Angabe, wer die Seite betreibt.
Brauchbar ist eine Angabe, aus der sich eine juristische Person ergibt: Firmenname mit Rechtsformzusatz und eine Anschrift. Wenn dort nur eine Marke, eine E-Mail-Adresse und ein Kontaktformular stehen, ist die Prüfung an dieser Stelle noch nicht beendet, aber Sie haben bereits einen Befund.
Nicht brauchbar sind dagegen Angaben, die nur eine Zuständigkeit behaupten, ohne eine Person oder Gesellschaft zu benennen. Formulierungen über eine Redaktion, ein Team oder einen Kundendienst nennen niemanden, der eine Erlaubnis tragen könnte, und sie taugen daher für den nächsten Schritt nicht. Dasselbe gilt für eine reine Ortsangabe ohne Firmennamen: Ein Sitz allein lässt sich in einer Liste von Gesellschaften nicht nachschlagen.
Ein Impressum, das sich nicht auffinden lässt, ist für sich genommen ein Warnzeichen. Es bedeutet nicht automatisch, dass ein Angebot unerlaubt ist – aber es bedeutet, dass der nächste Prüfschritt nicht möglich ist, und ohne diesen Schritt bleibt die Frage nach der Erlaubnis offen.
Ein zweites Zeichen in dieselbe Richtung sind widersprüchliche Angaben: eine Gesellschaft im Impressum, eine andere in den Geschäftsbedingungen, eine dritte in den Zahlungshinweisen. Solche Abweichungen kommen vor, und in diesem Fall schreiben Sie alle Namen auf und prüfen jeden einzeln.
Schritt zwei: den Firmennamen sauber isolieren
Aus dem Impressum entnehmen Sie den vollständigen Namen der Gesellschaft, und zwar mit dem Zusatz zur Rechtsform. Dieser Zusatz gehört dazu, weil es durchaus Gesellschaften mit demselben Wortstamm und unterschiedlichen Rechtsformen gibt.
Nützlich ist, dabei vier Dinge getrennt zu notieren: den Firmennamen, die Rechtsform, die Anschrift und alle Marken, die auf der Seite erscheinen. Diese Notiz dauert eine halbe Minute und macht die anschließende Suche eindeutig.
Achten Sie auf Schreibweisen. Firmennamen enthalten häufig Bindestriche, Abkürzungen, Punkte oder Zusätze, die in der Liste anders gesetzt sein können als auf der Website. Suchen Sie deshalb lieber nach einem markanten Wortbestandteil als nach der vollständigen Zeichenfolge.
Vorsicht ist bei sehr allgemeinen Wortbestandteilen geboten, weil sie viele Treffer erzeugen. In diesem Fall hilft die Anschrift aus dem Impressum als zweites Merkmal – stimmen Name und Sitz nicht zusammen, haben Sie nicht die richtige Gesellschaft gefunden.
Gesucht wird nach dem Firmennamen samt Rechtsform; eine Suche nach der Marke läuft oft ins Leere.
Schritt drei: die Suche in der behördlichen Liste
Die Liste der in Deutschland erlaubten Anbieter wird von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder geführt, deren Sitz Halle an der Saale ist, und sie ist öffentlich einsehbar. Gesucht wird dort nach dem Firmennamen aus Ihrer Notiz.
Drei Hinweise zur Vorgehensweise. Erstens: Nutzen Sie die Liste selbst und nicht eine Zusammenfassung auf einer anderen Website, weil Zweitfassungen veralten und niemand sie pflegen muss. Zweitens: Ein Treffer muss den Namen tragen, den Sie notiert haben – „sieht ähnlich aus“ genügt nicht. Drittens: Prüfen Sie, worauf sich ein Eintrag bezieht, denn Erlaubnisse werden nicht für jede Art von Glücksspiel pauschal erteilt.
Dieser dritte Punkt verdient eine Ergänzung, die beim Thema Automatenspiel oft untergeht. Die Vorschriften des § 22a betreffen virtuelle Automatenspiele. Für andere Online-Casinospiele – etwa Rouletterunden oder Kartenspiele gegen den Anbieter – gilt ein anderer Rahmen, und die Erlaubnis dafür erteilen die Länder selbst. Deshalb kann die Verfügbarkeit solcher Spiele je Bundesland unterschiedlich ausfallen, während das Automatenspiel bundesweit demselben Paragrafen folgt.
Findet sich die Gesellschaft nicht, ist die Prüfung beendet und die Antwort lautet: In der Liste der erlaubten Anbieter ist sie nicht aufgeführt. Was daraus folgt, steht weiter unten.
Schritt vier: einen Treffer richtig lesen
Ein Treffer ist die Voraussetzung für alles Weitere, aber er ist noch keine Antwort auf die Frage nach einem bestimmten Titel. Das ist die häufigste Fehldeutung in diesem ganzen Ablauf.
Der Grund liegt in Abs. 1 der Vorschrift: Jedes einzelne virtuelle Automatenspiel braucht eine eigene Erlaubnis, und ein Spiel ohne diese Erlaubnis ist unerlaubtes Glücksspiel. Die Erlaubnis für ein Unternehmen und die Erlaubnis für ein Spiel sind daher zwei verschiedene Dinge.
Praktisch heißt das: Nach einem Treffer schauen Sie in den Katalog des Anbieters. Ist der Titel dort im angemeldeten Zustand auffindbar, haben Sie die Fassung vor sich, die nach deutschen Vorgaben arbeiten muss. Fehlt er, ist das kein Widerspruch zum Treffer, sondern die Auskunft, dass dieser Anbieter dieses Spiel nicht führt.
Was Sie aus einem Treffer ebenfalls nicht ableiten können, ist eine Aussage über Konditionen, Auszahlungsdauer oder Qualität des Angebots. Die Liste beantwortet eine rechtliche Frage und sonst keine. Welche Unterschiede die erlaubte Fassung eines Spiels ausmachen, steht unter Deutsche Fassung.
Nach dem Treffer folgt der Blick ins Konto: Einzahlungsgrenze, Anbindung an das Aufsichtssystem, Sperrabfrage.
Schritt fünf: die Prüfung im Konto
Nach der formalen Seite folgt die funktionale, und sie lässt sich ohne Einzahlung durchführen. Drei Funktionen gehören zum erlaubten Rahmen und sind nicht optional.
Die Einzahlungsgrenze: Es muss ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit nach § 6c geben, im Regelfall nicht höher als 1.000 Euro im Monat und über alle erlaubten Anbieter zusammengerechnet. Ein höherer Betrag ist nur im Einzelfall nach Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgesehen.
Die Anbindung an die Aufsicht: Das Konto hängt am länderübergreifenden Glücksspielaufsichtssystem LUGAS, das die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder verantwortet und das technisch von Dataport betrieben wird. Es besteht aus Limitdatei, Aktivitätsdatei und Safe-Server; für 2025 waren darin mehr als sechzig erlaubte Anbieter und etwa fünf Millionen registrierte Konten erfasst.
Die Sperrdatei: Vor der Teilnahme ist eine Sperre abzufragen. Geführt wird OASIS beim Regierungspräsidium Darmstadt; eine Sperre endet frühestens nach drei Monaten und nur auf Antrag, und sie wirkt bei allen erlaubten Anbietern gleichzeitig. Mit LUGAS hat sie nichts zu tun, auch wenn beides oft verwechselt wird.
Fehlt eine dieser Funktionen vollständig, ist das ein ernster Befund – ernster als jede Beobachtung am Spielfenster. Ausführlich dazu: Limits und Sperre.
Schritt sechs: vier Blicke ins Spielfenster
Zum Schluss das Spiel selbst. Vier Beobachtungen lassen sich in einer Minute machen, und jede einzelne von ihnen hängt an einem Absatz der Vorschrift.
Das Einsatzfeld: Es endet bei einem Euro je Spiel. Eine höhere Einstellbarkeit widerspricht Abs. 7.
Die Pflichtangaben: Durchschnittsquote je Euro und Wahrscheinlichkeit des Höchstgewinns stehen am Einsatzort, dazu zugängliche Spielregeln und ein Gewinnplan – so verlangt es Abs. 3.
Die Starttaste: Sie steht allein. Ein Feld für eine Rundenzahl oder eine Serienfunktion wäre ein selbsttätiger Start, den Abs. 4 untersagt.
Der Bereich über dem Spielfeld: Dort läuft kein wachsender Betrag mit, denn Einsätze oder Gewinne für künftige Spiele anzusparen verbietet Abs. 8.
Ein fünfter Punkt lässt sich mit einem Versuch prüfen: Ein zweites Automatenspiel darf nicht parallel laufen, weil Abs. 10 die gleichzeitige Teilnahme verbietet und der Anbieter sie technisch unterbinden muss. Öffnet sich ein zweites Fenster bedenkenlos, fehlt diese Umsetzung.
Diese Blicke sind schnell, aber sie ersetzen die Liste nicht. Eine Fassung kann unauffällig wirken und trotzdem außerhalb des erlaubten Markts laufen; umgekehrt kann eine Kleinigkeit in der Darstellung ungewohnt sein, ohne dass etwas fehlt. Die Reihenfolge – erst Liste, dann Konto, dann Spiel – ist deshalb nicht beliebig. Wie die Pflichtangaben zu lesen sind, erklärt Gewinnplan.
Kein Treffer: was dann gilt
Findet sich die Gesellschaft nicht in der Liste, lautet die zutreffende Formulierung: Sie ist unter den erlaubten Anbietern nicht aufgeführt. Daran hängen mehrere Folgen, die unabhängig voneinander wirken.
Für die Teilnahme gilt § 285 StGB, der die Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel unter Strafe stellt. Das anbieterübergreifende Monatslimit entfällt, weil es nur im erlaubten System geführt wird. Die Sperrdatei bleibt wirkungslos, weil die Pflicht zur Abfrage dort nicht besteht. Und Zahlungsdienstleister dürfen unerlaubtes Glücksspiel nicht fördern – daraus erklären sich abgelehnte Zahlungen und das Fehlen verbreiteter Zahlungsverfahren.
Auf der anderen Seite steht eine zivilrechtliche Entwicklung: Gerichte haben Spielern Verluste zugesprochen, weil ein Vertrag mit einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis unwirksam sein kann. Ein geschlossenes Bild ergeben die Entscheidungen bislang nicht, und über Teilfragen wird beim Bundesgerichtshof noch gestritten. Als Plan taugt sie nicht, weil sie das Risiko in ein Verfahren verlagert.
Dass auch erlaubte Anbieter haften können, zeigt eine Entscheidung aus dem erlaubten Markt: Das Landgericht Memmingen sprach am 3. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 34 O 1733/24 Schadensersatz zu, weil das anbieterübergreifende Monatslimit nicht gesichert war und übermäßige Verluste entstanden sind. Rechtskraft besteht nicht, die Berufung ist beim Oberlandesgericht München anhängig.
Erlaubt ist die Teilnahme erst ab achtzehn Jahren, und Automatenspiel kann abhängig machen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist unter 0800 1 37 27 00 zu erreichen – kostenlos, und ein Name muss nicht genannt werden. Für das Regelwerk von 2021 läuft derzeit die erste gesetzlich vorgesehene Evaluierung, deren Ausgang offen ist.
Von der Redaktion nachgeprüft · Stand 27.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.
Fragen zur Walze
Kann ich nicht einfach nach dem Markennamen suchen?
Davon ist abzuraten. Erlaubt wird eine Gesellschaft, nicht eine Marke, und beide fallen häufig auseinander. Eine Suche nach der Marke erzeugt deshalb sowohl falsche Fehlanzeigen als auch falsche Treffer.
Wo finde ich den Namen der Gesellschaft?
In den Betreiberangaben, also im Impressum, üblicherweise am Fuß der Seite oder hinter einem Menü mit rechtlichen Hinweisen. Notieren Sie Firmenname, Rechtsformzusatz und Anschrift – diese drei Angaben machen die Suche eindeutig.
Was heißt es, wenn es kein Impressum gibt?
Es heißt zunächst, dass der nächste Prüfschritt nicht möglich ist. Automatisch unerlaubt ist ein Angebot deswegen nicht, aber die Frage nach der Erlaubnis bleibt unbeantwortet, und das ist für ein Spiel um Geld zu wenig.
Reicht eine Übersicht erlaubter Anbieter auf einer anderen Website?
Nein. Zweitfassungen veralten, und niemand ist verpflichtet, sie zu pflegen. Maßgeblich ist die öffentliche Liste der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, und nur ein Nachschlagen dort ist belastbar.
Der Anbieter steht in der Liste – darf ich damit dieses Spiel spielen?
Nicht ohne weiteres. Jedes virtuelle Automatenspiel braucht eine eigene Erlaubnis, deshalb beantwortet der Eintrag nur die Frage nach dem Unternehmen. Ob der Titel geführt wird, zeigt der Katalog im angemeldeten Zustand.
Warum sind Rouletterunden mancherorts verfügbar und mancherorts nicht?
Weil § 22a virtuelle Automatenspiele betrifft. Andere Online-Casinospiele unterliegen einem anderen Rahmen, und die Erlaubnis dafür erteilen die Länder selbst; dadurch kann die Verfügbarkeit je Bundesland unterschiedlich sein.
Welche Kontofunktionen muss ich vorfinden?
Eine anbieterübergreifende Einzahlungsgrenze nach § 6c, die Anbindung an das Aufsichtssystem LUGAS und die Abfrage der Sperrdatei OASIS. Fehlt eine davon vollständig, ist das ein ernsterer Befund als jede Beobachtung im Spiel.
Was prüfe ich am Spielfenster selbst?
Vier Dinge: die Obergrenze im Einsatzfeld, die Pflichtangaben am Einsatzort, eine allein stehende Starttaste ohne Feld für eine Rundenzahl und das Fehlen eines mitlaufenden wachsenden Betrags über dem Spielfeld.
Zwei verschiedene Firmen in Impressum und Bedingungen – was nun?
Notieren Sie beide Namen und prüfen Sie jeden einzeln in der Liste. Solche Abweichungen kommen vor; sie ersetzen keine Entscheidung, sondern verdoppeln nur die Anzahl der Suchvorgänge.
Wie lange dauert die ganze Prüfung?
Wenige Minuten, und eine Einzahlung ist dafür nicht nötig. Der Zeitaufwand verteilt sich auf Impressum, Suche in der Liste, einen Blick ins Konto und einen Blick ins Spielfenster.